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ANGEMESSENHEIT BEI HERRENABENDEN

Einkommensteuer

Das oberste deutsche Steuergericht hatte kürzlich darüber zu urteilen, wann eine Unterhaltungsver- anstaltung überflüssig und unangemessen ist.

Die Partner einer Rechtsanwaltskanzlei veranstal- teten sogenannte Herrenabende, zu denen wie der Name sagt ausschließlich Männer eingeladen wur- den. Sie fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt. Es wurden dabei bis zu 358 Gäste unterhalten und bewirtet. Ein Betriebsprüfer verweigerte deren steuerliche Absetzbarkeit, die Rechtsanwälte klagten, der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Wann ist eine Repräsentation überflüssig?
Nach dem Gesetz dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Darunter fallen auch Aufwendungen, die der Unterhaltung

 

von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der (reinen) Repräsentation dienen. Dieses Ab- zugsverbot wurde schon im Jahr 1960 (!!!) ge- schaffen, weil der Gesetzgeber diese Ausgaben ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen wertete. Da der BFH aber keine Tatsacheninstanz ist, hat er den Fall an das Finanzgericht zurück- verwiesen mit der Maßgabe zu prüfen, ob die Art und Weise der Veranstaltung unangemessen ist. Das ist dann der Fall, wenn in der Art und Weise der Gästeunterhaltung Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Sollte den Gästen hier ein besonders qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unter- haltungsprogramm geboten worden sein, läge die Unangemessenheit vor.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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