Betriebsprüfung
Das oberste deutsche Steuergericht hat kürzlich einen Fahrplan zur Zulässigkeit verschiedener Schätzmethoden heraus gegeben. Er richtet sich nach der Schwere der formellen und materiellen Mängel einer Buchführung.
Ein Anlassfall für den neuen Fahrplan war die Be- triebsprüfung in einer Gastwirtschaft. Dort wurde unter anderem bemängelt, dass der Betreiber kein Programmierprotokoll der Registrierkasse vorlegen konnte, dass die fortlaufende Nummerierung von Tagessummenbons nicht erfüllt war, dass für die Thekenkasse kein Kassenbericht mit Tagesend- beständen vorhanden war, dass der Inventurbe- stand am Jahresende nicht ermittelt, sondern nur geschätzt wurde und verschiedene Bareinlagen nicht geklärt werden konnten.
Schätzung mit Zeitreihenvergleich (ZRV)
Der Prüfer verprobte die Buchführung sodann mit der Methode des ZRV. Für jede Woche ermittelte er aus den Eingangsrechnungen den Wareneinkauf, minderte ihn um Sachentnahmen der Familie und Verköstigung des Personals. Er berücksichtigte die Veränderung des Warenbestands zum Jahresende und verteilte diese gleichmäßig auf jede Woche. Den so ermittelten wöchentlichen Wareneinsatz verglich er mit den erklärten Einnahmen. Daraus ergab sich für jede Woche ein Rohgewinnauf- schlagssatz. Sodann ermittelte er den durch- schnittlichen Aufschlagssatz für jeweils 10 Wochen. Den jeweils höchsten Zehn-Wochen-Durchschnitts-
wert legte er der Schätzung der Betriebseinnahmen zugrunde. Diese Methode führt logisch immer zu einem Mehrergebnis, weil wie erwähnt der höchste Durchschnittswert des Jahres auf das gesamte Jahr angewendet wird.
Schätzmethode je Schwere der Verfehlungen
Da die Richter in der sehr komplizierten Berechnung des Prüfers einige Fehler entdeckten, wiesen sie den Fall zur nochmaligen Überprüfung an das Fi- nanzgericht zurück mit folgenden Hinweisen:
Stufe 1: Bei einer Buchführung, die formell ord- nungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann die Schätzung grundsätzlich nicht allein aufgrund des ZRV erfolgen.
Stufe 2: Ist die Buchführung formell nicht ordnungs- gemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, kann der ZRV nur dann an- gewendet werden, wenn andere Schätzmethoden, die auf betriebsinternen Daten beruhen, nicht sinn- voll einsetzbar sind.
Stufe 3: Ist die Buchführung sowohl formell als auch materiell unrichtig und übersteigt die Unrichtigkeit eine Bagatellschwelle, kann ein ZRV für die Zuschät- zung herangezogen werden, sofern sich im Einzel- fall keine andere Schätzmethode aufdrängt, die zu genaueren Ergebnissen führt.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH