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KÜNDIGUNG WEGEN MIETRÜCKSTAND

Mietrecht

Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis wegen ausstehender Mietzahlungen, kann sich der Mieter vor Gericht nicht darauf berufen, dass er am Tag der Kündigung einen Teilbetrag überwiesen hat.

Ein hartnäckiger Mieter wollte eine Entscheidung eines Landgerichts nicht hinnehmen, das ihn zur Räumung eines Gewerberaums und Herausgabe an den Vermieter verpflichtete. Er legte gegen das Urteil Berufung ein, so dass sich das Kammerge- richt Berlin mit dem Fall beschäftigen musste. Der Vermieter sprach in dem gesamten Zeitraum bis zur Entscheidung mehrere Kündigungen aus, wovon keine den Mieter zur Räumung bewegen konnte.

Teilzahlung nicht ausreichend
Der Mieter befand sich mehrmals mit der Mietzah- lung in Höhe von 1.217,32 Euro monatlich im Rückstand. Der Vermieter sprach deshalb in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine fristlose Kündi-

 

gung aus. Bei Abgabe der Kündigungen befand sich der Mieter jeweils mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Wegen der im letzten Jahr ausgespro- chenen Kündigung behauptete der Mieter, er hätte die Zahlungsrückstände noch vor Zugang der Kündigung ausgeglichen. In Wahrheit hatte er ge- nau am Tag der Kündigung etwas mehr als eine Monatsmiete überwiesen, den Rest erst eine knap- pe Woche später. Das Gericht entschied, dass die Kündigungen wirksam waren. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn die ausstehenden Mietzahlungen vollständig vor Zugang der Kündi- gung beglichen worden wären.

Fazit: Eine zwischenzeitliche Teilzahlung än- dert nichts an der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, solange der ausstehende Betrag nicht mehr nur einen Bagatellbetrag ausmacht.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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