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PRAKTIKUM ODER EINFÜHLUNGSVERHÄLTNIS

Arbeitsrecht

Wer die Möglichkeit anbietet, in einen Beruf hi- neinzuschnuppern, sollte sich der Probleme be- wusst sein, die diese an sich sinnvolle Initiative mit sich bringen kann.

Werden Teilnehmer an dem Programm nämlich zu sehr in die Arbeitsabläufe eingebunden, können sie Lohn einklagen.

Für das Anbieten von Schnuppertagen sprechen viele gute Gründe. Beide Seiten können sich ein reales Bild des jeweils anderen machen. Zudem bietet es für den Jobsuchenden die Chance, auch die Mitarbeiter und Arbeitsabläufe des Unterneh- mens kennenzulernen. Der Arbeitsumfang darf jedoch nicht mehr sein als ein bloßes Beschnup- pern. Der korrekte rechtliche Ausdruck für das Verhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber heißt »Einfühlungsverhältnis«.

 

In dieser Zeit soll dem Schnupperer lediglich ein Einblick in das Unternehmen gegeben werden.

Was Schnuppern gefährlich macht
Gegen ein reines Einfühlen in den Betrieb spre- chen festgelegte Arbeitszeiten oder ein zu langer Zeitraum. Ein Tag bis zu einer Woche »Schnup- pern« ist dabei noch völlig in Ordnung. Werden es aber vier Wochen, handelt es sich um ein meist vergütungspflichtiges Praktikum. Auch die Stun- denanzahl ist entscheidend. Bei einem Schnup- perer reichen wenige Stunden »einfühlen« pro Tag aus, um einen Einblick zu bekommen.

Fazit: Wer ein kostenfreies Einfühlungsverhältnis vereinbaren will, sollte das in einem Vertrag klar zum Ausdruck bringen und die genannten Kriterien beachten.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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