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FINANZAUSGLEICH NACH WILDER EHE

Recht

Auch nach Beendigung einer nichtehelichen Le- bensgemeinschaft (nEL) kann ein Partner einen fi- nanziellen Ausgleich fordern, soweit er Leistungen erbracht hat, die zu dauerhaftem Vermögen des anderen geführt haben.

Die Partner einer NEL wohnten gemeinsam im Haus der Frau. Der Mann hatte 40.000 Euro in die Immobilie investiert und 5.000 Euro in ein Home- office sowie verschiedene Möbel. Nach 1,5 Jahren wurde die Beziehung beendet, der Mann zog aus und forderte einen Ausgleich seiner erbrachten fi- nanziellen Leistungen.

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berei- cherung
Der Fall ging bis zum brandenburgischen Oberlan- desgericht, das einen Anspruch zum Teil aner- kannte, der aber durch zwischenzeitliche Über- nahme des Darlehens des Klägers ausgeglichen war.

 

Nach den Richtern kommt ein Bereicherungsan- spruch dann in Betracht, wenn Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenle- ben ermöglicht. Für den Leistungsempfänger be- steht die Pflicht zur Herausgabe nur dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg (weiteres Zusammenleben) nicht eingetreten ist. Das ist nur bezüglich solcher Zuwendungen der Fall, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemein- schaft Tag für Tag benötigt.

Die Investitionen ins Grundstück haben zwar zu einer Wertsteigerung geführt. Da die Frau aber nach der Trennung das Darlehen des Partners zur Finanzierung seiner Ausgaben übernommen hatte, konnte keine Bereicherung mehr festgestellt wer- den.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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