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WANN STEHT EIN ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG

Einkommensteuer

Ein Logopäde mit vier Angestellten wollte die Kos- ten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend ma- chen. Mit der Begründung, dass er vertrauliche Tä- tigkeiten in den angemieteten Praxisräumen nicht verrichten könne.

Generell sind derartige Kosten unbeschränkt ab- zugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittel- punkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, was aber hier nicht der Fall war. Bis zu 1.250 Euro jährlich kann nur derjenige absetzen, dem sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Finanzamts war das nicht der Fall, denn der Steuerpflichtige hätte ja seine Büroarbeit auch in den Behandlungsräumen der Angestellten ausüben können.

Arbeitsplatz muss zumutbar sein
Da sich die Parteien nicht einigten, ging der Fall bis vor das höchste deutsche Steuergericht. Die- ses gab dem Kläger Recht.

 

Arbeitsplatz ist zwar grundsätzlich jeder Ort, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er muss aber so beschaffen sein, dass der Nutzer auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes in der Praxis aber so eingeschränkt, dass der Steu- erpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen.

Der Platz in der Praxis ist für einen Abzug schäd- lich, wenn er ihn im erforderlichen Umfang auch nutzen kann. Dem steht für ihn aber die fehlende Vertraulichkeit entgegen, weil er den Platz für Lohnabrechnungen oder sonstige Verwaltungs- arbeiten während der normalen Arbeitszeit gar nicht nutzen konnte.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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