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SIMULIERTE KRANKHEIT ALS KÜNDIGUNGSGRUND

Arbeitsrecht

Ist eine vorgetäuschte Krankheit Grund für eine fristlose Kündigung? Mit dieser Fragestellung hatte sich das Landesarbeitsgericht Hessen zu beschäf- tigen.

Ein in einem Krankenhaus beschäftigter Kranken- pfleger war wiederholt krankgeschrieben worden. Anlässlich der Übergabe einer weiteren Krank- schreibung äußerte er gegenüber einem Arbeits- kollegen, er sei psychisch und physisch wieder topfit, aber nicht für die Zentralsterilisation, seiner Arbeitsstätte. Er erhielt darauf die fristlose Kün- digung, wogegen er sich vor Gericht wehrte.

Zu berechtigten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Legt ein Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, be- gründet dies den Beweis für eine Arbeitsunfähig- keit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähig- keit, muss der Arbeitgeber seine Behauptung be- weisen. Gelingt es jedoch dem Dienstherrn, den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung zu erschüttern, ist es Sache des Ar-

 

beitnehmers, es glaubhaft zu machen, welche Krankheiten vorgelegen haben und welche ge- sundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Durch die gegenüber einem Kollegen getätigte Aussage des Krankenpflegers gelang es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Krankschreibung zu erschüt- tern. Der Zeuge war nach Auffassung des Gerichts auch glaubhaft, weil er sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ganz deutlich an dessen Aussage erinnern konnte und sich auch noch so lange Zeit danach erregt über dessen Äu- ßerungen zeigte. Damit stand für die Richter fest, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vorge- täuscht hatte. Trotzdem hatte das Gericht eine In- teressenabwägung zu treffen, ob das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Ar- beitsverhältnisses dasjenige des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegt. Die Richter gaben hier dem Arbeitgeber Recht.


Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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