Arbeitsrecht
Die Möglichkeit zur Manipulierbarkeit eines Kassen- systems berechtigt die Finanzverwaltung zur Schätzung von Einnahmen.
Ein Friseursalon wurde einer Betriebsprüfung unter- zogen. Der Inhaber erfasste seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Er konnte dazu aber weder ein Programmierprotokoll zum Zeitpunkt bei Inbetriebnahme vorlegen, noch in wel- chem Umfang zu späteren Zeitpunkten Programm- änderungen vorgenommen wurden. Der Prüfer nahm eine Zuschätzung von 13,5 % der Einnahmen vor, wogegen sich der Friseur wehrte.
Finanzgericht bemängelt Manipulierbarkeit
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Münster, das die Schätzung dem Grunde nach für richtig hielt, je- doch auf 7 ,5 % herabsetzte. Nach Auffassung der Richter bestand eine Schätzungsbefugnis, weil die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war.
Neben den einzelnen Verfehlungen bemängelten sie vor allem, dass der Unternehmer eine Manipula- tionsmöglichkeit des Kassensystems nicht aus- schließen konnte. Vor allem beibargeldintensiven Betrieben stellt das Fehlen von Programmierproto- kollen einen gewichtigen formellen Mangel dar. Der Friseur konnte auch nicht belegen, wie die Kasse bei Inbetriebnahme programmiert war und in wel- chem Umfang zu späteren Zeitpunkten Programm- änderungen vorgenommen wurden.
Ob Manipulationen stattgefunden haben, braucht nicht nachgewiesen zu werden . Ausreichend für eine Zuschätzung von Bareinnahmen ist allein die Tatsache, dass das Kassensystem manipulierbar war.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH