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BENZINKOSTEN BEI DIENSTWAGENSTEUER

Einkommensteuer

Wieder ging ein Steuerbürger zum Thema privater Kfz-Nutzung vor Gericht. Er wollte die selbst getra- genen Benzinkosten für den Firmenwagen als Wer- bungskosten geltend machen.

Ein Arbeitnehmer im Außendienst bekam von sei- nem Arbeitgeber zur beruflichen und privaten Nutz- ung einen Dienstwagen. In der Gehaltsabrechnung wurde der ihm zufließende geldwerte Vorteil nach der 1 % - Methode erfasst, er musste also 1 % des Bruttoneupreises des Fahrzeugs der Lohnsteuer unterwerfen. Es war aber vereinbart, dass er die Benzinkosten selbst tragen muss. Diese wollte der Angestellte in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt verwehrte ihm das und so ging der Fall bis zum obersten deutschen Steuergericht.

Die Richter gaben dem Kläger Recht
Nach bisheriger Rechtsprechung führt die Überlas- sung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn.

 

Dieser ist bei fehlendem Fahrtenbuch nach der
1 %-Regel zu bewerten. Zwar ist unstrittig, dass die Bezahlung eines Nutzungsentgelts diesen Vorteil steuerlich mindert. Noch nicht geklärt war aber, ob das für selbst getragene Kosten wie Benzin, Ver- sicherung, Reparaturen oder Kfz-Steuer auch gilt.

Die Richter stellten nun fest, dass auch die Über- nahme einzelner Kosten durch den Arbeitnehmer die Höhe des geldwerten Vorteils mindert. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer den selbstgetragenen Aufwand auch im Einzelnen nachweisen kann. Die so belegten Kosten sind also nicht als Werbungskosten absetzbar, sondern mindern als Korrekturposten der Einnahmenseite die Höhe des geldwerten Vorteils. Rechnerisch läuft das aber aufs Gleiche hinaus.

Ausblick: Es sei davor gewarnt, hier Rechnungen anzugeben, die nicht für das Dienst-Kfz verwendet wurden.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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