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ZUM DOPPELTEN ARBEITSZIMMER

Einkommensteuer

Ist die Grenze von 1.250 Euro für Arbeitszimmer doppelt ansetzbar, wenn man zwei davon hat? Das oberste Steuergericht sagt nein.

Ein selbständiger Steuerberater mit zwei verschie- denen Wohnsitzen wollte für jede Wohnung ein Arbeitszimmer absetzen. Die anteiligen Kosten berechnete er einmal mit 1.783 Euro und das an- dere Mal mit 791 Euro. Die Finanzbehörde wollte nur einmal 1.250 Euro gewähren und so zog der Betroffene vor Gericht.

Die Richter verdeutlichten die geltende Rechtslage, dass generell niemand Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann.

Ausnahmeregel 1 besagt, dass die Kosten unbe- schränkt absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

Ausnahmeregel 2 besagt, dass die anteiligen Kosten pro Kalenderjahr bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen fürdie betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ob die Grenze nur einmal pro 

 

Steuerpflichtigen gilt oder nur einmal pro Wohnung, war bisher noch nie gerichtlich geklärt worden.

Zahlwort oder unbestimmter Artikel
Laut Urteilsbegründung ist das »ein« vor Arbeits- zimmer nicht als Zahlwort zu verstehen, sondern als unbestimmter Artikel. Es sind also mehrere Arbeits- zimmer denkbar. Trotzdem entschieden die Richter, dass der Ausgabenabzug nur im Rahmen eines personenbezogenen Höchstbetrags von 1.250 Euro möglich sei.

Höchstgrenze verfassungsgemäß
Der Höchstbetrag ist laut Gericht dadurch entstan- den, dass eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur privaten Sphäre nur sehr eingeschränkt möglich ist. Wegen der viel- fältigen Faktoren, von denen die Entscheidungen eines Steuerpflichtigen über Lage, Größe und Qualität seiner Wohnung abhängen, ist der Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze verfassungsrechtlich unbedenklich.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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