VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

WICHTIGES ZUM DOPPELJOB

Arbeitsrecht

Immer mehr Arbeitnehmer bessern ihr Einkommen mit einem Nebenjob auf. Welche Varianten es gibt und was dabei zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag.

Viele Arbeitsverträge beinhalten eine Klausel, dass Nebenbeschäftigungen entweder verboten sind oder dass sie der Genehmigung des Arbeitgebers bedür- fen. Der Arbeitgeber darf aber die Zustimmung nur dann verweigern, wenn durch den Nebenjob die Arbeitskraft des Doppeljobbers beeinträchtigt wäre. Das ist z. B. auch der Fall, wenn der Nebenjob den gesamten oder nahezu ganzen Urlaub des Arbeit- nehmers in Anspruch nimmt.

Die Varianten
Die meisten Nebenjobs werden als 450 Euro oder Minijob ausgeübt. Neben einem sozialversicher- ungspflichtigen Hauptjob ist nur ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erlaubt.

 

Er ist vom Arbeitgeber bei der Knappschaft zu melden und hat dafür eine Umlage von 30 % zu entrichten. Der Arbeitnehmer hat keinerlei weiteren Abzüge. Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine nicht berufsmäßige Tätigkeit bis zu 70 Arbeitstagen pro Jahr. Sie ist von jeglichen Sozialabgaben befreit, allerdings ist ganz normale Lohnsteuer fällig. Auch ein Dreierpack ist möglich, das bedeutet, dass Arbeitnehmer nebeneinander sowohl einen Minijob, als auch eine kurzfristige Beschäftigung haben dürfen. Aber auch zwei oder mehr reguläre Arbeitsverhältnisse sind möglich. Hier muss für beide Tätigkeiten Sozialversicherung bis zu den geltenden Höchstgrenzen bezahlt werden. Der Nebenjob ist zwar belastet mit der äußerst un- günstigen Steuerklasse 6. Durch Abgabe einer Ein- kommensteuererklärung wird aber eine evtl. zu viel bezahlte Steuer wieder erstattet.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerberater Torsten Helmbrecht

Otto-Hahn-Str. 11
34369 Hofgeismar

Telefon: 0 56 71 / 9 91 80
Telefax: 0 56 71 / 99 18 - 26
info@steuerberater-helmbrecht.de