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ARBEITSZEUGNIS MIT IRONIE

Arbeitsrecht

Die Verpflichtung zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird nicht erfüllt, wenn es iro- nisch derart überspitzt ist, dass die mangelnde Ernst- haftigkeit erkennbar ist.

Ein Arbeitnehmer beendete ein befristetes Arbeits- verhältnis. In einem folgenden Rechtsstreit wegen Vergütung und anderer Dinge schlossen die Par- teien einen Vergleich. Darin war geregelt, dass der Ausgeschiedene ein qualifiziertes Zeugnis bekomme und dass er selbst einen Entwurf fertigen dürfe, von dem der vorherige Dienstherr nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

Extrem überspitzte Formulierungen
Der Arbeitgeber änderte die Vorschläge extrem überspitzt ab. Dagegen wehrte sich der Gekündigte. Der Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Hamm, das dem Ausgeschiedenen Recht gab: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das sich auf seine Leis- tung und Verhalten erstreckt.

 

 

Dieses muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen zu treffen.
Die Grundsätze der Zeugniswahrheit und -klarheit sind wesentliche Prinzipien des Zeugnisrechts. Das erteilte Zeugnis jedoch zeichnet sich dadurch aus, dass die Begriffe übersteigert sind mit den Zusät- zen: selbstverständlich, äußerst, sehr, extrem und hervorragend. Sinn und Zweck eines Zeugnisses ist es, einem potentiellen späteren Arbeitgeber ein möglichst wahres Urteil über den Arbeitnehmer zu geben. Das ist hier nicht der Fall, denn aufgrund der in vielen Fällen gesteigerten Formulierungen wird laut den Richtern jeder unbefangene Leser erken- nen, dass sie nicht ernst gemeint sind. Das gilt vor allem für die Formulierung: »Wenn es eine bessere Note als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.« Dadurch wird der ironisierende Charak- ter des Gesamtzeugnisses deutlich, nämlich dass die Beurteilungen nicht ernst gemeint sind.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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