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DER DIGITALE NACHLASS

Erbrecht

Es sah fast so aus, als gäbe es eine erste Einlas- sung der Gerichte zum Thema digitaler Nachlass. Das Landgericht Berlin sprach einer Mutter einen Anspruch auf die Zugangsdaten des Facebook-Accounts ihrer verstorbenen Tochter zu. Das Urteil wurde durch das Kammergericht Berlin später jedoch wieder kassiert.

Ausgangspunkt war die tragische Geschichte eines 15-jährigen Mädchens, das unter ungeklärten Um- ständen tödlich verunglückt war. Die Mutter des Mädchens wollte von Facebook einen Zugang zum Facebook- Account ihrer Tochter erhalten, da sie hoffte, dadurch Hinweise für einen möglichen Suizid des Mädchens zu erhalten. Facebook verweigerte der Mutter die Herausgabe der Zugangsdaten, wo- raufhin diese vor Gericht zog.

Vererbbarkeit
Während das Landgericht Berlin zugunsten der Mutter einen Anspruch auf Herausgabe der Zu- gangsdaten bejahte und eine »Vererbbarkeit« des Facebook-Accounts annahm, widerlegte das rang- höhere Kammergericht Berlin die Argumente für eine solche Entscheidung wieder.

Digitaler Nachlass weiterhin ungeklärt
Die Frage, ob Zugangsdaten zu Social-Media-Ac- counts, aber auch zu E-Mails und anderen digitalen Inhalten vererbt werden können, ist seit längerem ein heißes Thema. Die Krux dabei ist, dass diese spe- ziellen Fälle gesetzlich nicht geregelt sind.

 

Deshalb müssen die bestehenden Vorschriften des Erbrechts auf die digitalen Inhalte übertragen wer- den. Ein zentraler Grundsatz im Erbrecht ist das Prinzip der Universalsukzession, wonach der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Das Landgericht Berlin argumentierte mit diesem Grundsatz und ging davon aus, dass die Mutter durch den Tod ihrer Tochter in den mit Face- book geschlossenen Vertrag über die Nutzung des Accounts eingetreten sei. Das ranghöhere Kam- mergericht äußerte sich hierzu nicht abschließend, erkannte jedoch, dass Facebook mit der Heraus- gabe der Zugangsdaten gegen das Fernmeldege- heimnis verstoßen würde. Das Telekommunikations- gesetz verpflichtet Anbieter von Internetdiensten wie Facebook nämlich dazu, die erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Was gesetzlich verboten ist, kann aber nicht von einem Dritten eingefordert werden. Es blieb also dabei, dass Facebook die Zugangsdaten nicht an die Erben herausgeben musste.

Fazit: Es empfiehlt sich, Passwörter bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Damit digitale Daten nicht gegen den Willen des Verstorbenen verwendet werden können, sollte dieser genau festlegen, was nach seinem Tod mit seinen Accounts geschehen soll.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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