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DIE NEUE KASSENNACHSCHAU

Betriebsprüfung

Der Bundesrat hat im Juli 2017 eine Verordnung über eine unangemeldete Kassennachschau in Kraft gesetzt.

Das Instrument ist nicht ganz neu, denn schon bisher konnten die Prüfer der Finanzverwaltung zur Prüfung der Umsatz- und Lohnsteuer unangemeldet kommen.

Laut Gesetz darf der Prüfer ohne vorherige Ankün- digung während der üblichen Geschäfts- und Ar- beitszeiten in den Betriebsräumen des Steuerpflich- tigen zu einer Prüfung erscheinen.

Was ist bei schwerwiegenden Mängeln zu beachten
Gegenstand der Prüfung sind alle Aufzeichnungen zu Bargeldbewegungen. Geprüft wird dabei, ob die Kasse ordnungsgemäß geführt wird. Bei elektro- nischen Kassensystemen mit digitaler Aufzeich- nungsfunktion darf der Prüfer diese einsehen, eine Übermittlung der Daten in digitaler Form anfordern

 

oder die Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger anfordern. Vorzulegen sind auch die Organisationsunterlagen zum Kassensystem, z.B. die Bedienungs- oder Programmieranleitungen. Der Prüfer kann auch einen Kassensturz verlangen und überprüfen, ob der tatsächliche Geldbestand in der Kasse dem rechnerischen laut Aufzeichnungen entspricht. Weist das System oder die Kassenfüh- rung schwerwiegende Mängel auf, kann das Fi- nanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifeln. Das kann zur Schätzung von Einnah- men führen, in krassen Fällen auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Fazit: Sollte ein Prüfer zur Kassennachschau vor der Türe stehen, nehmen Sie mit Ihrem Steuerbe- rater Kontakt auf. Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen gerne zur Seite.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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