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NEUES URTEIL ZU SCHÖNHEITSREPARATUREN

Mietrecht

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die Rechte von Mietern. In dem entschiedenen Fall (Az. VIII ZR 277/16) musste ein Mieter seine Wohnung bei Auszug nicht renovieren, obwohl er dies bei Einzug unterschrieben hatte.

Ein Mieter bezog eine unrenoviert übergebene Wohnung. Sein Mietvertrag enthielt die übliche Klausel, wonach die Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchzuführen sind. Das Ungewöhnliche an diesem Fall: Der Vermieter ließ sich auf dem übergabeprotokoll zusätzlich den von ihm handschriftlich hinzugefügten Zusatz unterzeichnen, wonach die Wohnung mängelfrei übergeben wurde, was jedoch nicht der Fall war. Diese Dreistigkeit wurde noch dadurch überboten, dass der neue Mieter auf dem übergabeprotokoll auch dazu verpflichtet wurde „Renovierungsarbeiten“ zu übernehmen. Als dieser nach fünf Jahren auszog, strich er die Wohnung selbst. Der Vermieter war mit dem Anstrich jedoch nicht zufrieden und bestand auf Nachbesserung.

 

Er verwies dazu auf die Verpflichtung zur Renovierung auf dem übergabeprotokoll. Die Wohnungseigentümerin, eine Genossenschaft, ließ dann letztlich einen Maler kommen. Die Kosten hierfür sollte der ausgezogene Mieter ersetzen.

Renovierung nicht zumutbar:
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied zugunsten des Mieters. Die Begründung des Gerichts: Wer selbst in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, diese aber wieder einwandfrei übergeben muss, wird faktisch dazu verpflichtet, die Gebrauchsspuren seines Vormieters zu beseitigen.

Fazit: Das Urteil führt zu einer weiteren Stärkung der Mieterrechte und legt einmal mehr fest, dass Klauseln zu Schönheitsreparaturen nicht zu Lasten des Mieters gehen dürfen.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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