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VERLUST BEI ÜBUNGSLEITER

Einkommensteuer

Hat ein/e Übungsleiter/in in einem gemeinnützigen Verein höhere Aufwendungen als Einnahmen, kann der Saldo zwischen den Ausgaben und dem steuerfreien Freibetrag von € 2.400 als Verlust steuerlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall einer Angestellten zu entscheiden, die nebenberuflich als Übungsleiterin in einem Sportverein tätig war.

Dabei erzielte sie steuerfreie Einnahmen in Höhe von € 1.200, da sie mit dieser Tätigkeit unterhalb des Freibetrags für Übungsleiter (aktuell € 2.400) lag. Im Verhältnis zu ihren niedrigen Einkünften hatte sie jedoch hohe Ausgaben in Höhe von € 4.062, die vor allem auf Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben zurückzuführen waren.

Die Übungsleiterin machte in ihrer Einkommensteuer einen Verlust geltend. Ihr Finanzamt erkannte diesen jedoch nicht an. Ein Einspruch blieb erfolglos. Das daraufhin von der Übungsleiterin angerufene Finanzgericht gab der Klägerin recht.

 

Auch die Revision zum Bundesfinanzhof sprach sich für eine Anerkennung der Verluste aus. Freibetrag darf nicht zu Nachteil werden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bei Einnahmen, die unterhalb des Steuerfreibetrags liegen, generell keine Ausgaben als Verlust anerkannt werden können. Die Richter sahen dies anders und urteilten, dass zwar nicht der tatsächliche Ausgabenüberschuss (€ 2.862), aber der Überschuss der Ausgaben über den Freibetrag (€ 1662) als Verlust angerechnet werden kann. Das ergibt sich aus der Auslegung des Einkommensteuergesetzes. Zwar besagt es, dass Ausgaben, die in sachlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Gehen Ausgaben aber über den Freibetrag hinaus, stehen sie nicht mehr in Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen und dürfen deshalb angerechnet werden. Jede andere Sichtweise würde laut BFH dazu führen, dass ein als Steuervorteil gedachtes Konstrukt zu einem Steuernachteil führt.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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