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EHEPARTNER BESCHÄFTIGEN: DAS GILT ES ZU BEACHTEN.

Abgabenrecht

Ist ein Ehegatte im Betrieb des Partners beschäftigt, muss die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses vergleichbar mit der Beschäftigung eines Fremden sein. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich unwirksam sein.

Eine Ehefrau war als Bürokraft mit € 400 geringfügig im Betrieb ihres Ehemanns beschäftigt. Als Teil des Arbeitslohns wurde ihr ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen. Eine Vereinbarung, wie viele Stunden sie zu erbringen hat, wurde nicht getroffen. Vielmehr sollte sich die Arbeitszeit nach dem aktuellen Arbeitsanfall richten. Des Weiteren wurde im Arbeitsvertrag geregelt, dass Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden müssen. Einige Zeit später ergänzten die Eheleute den Arbeitsvertrag um den Zusatz, wonach Teile des Gehalts monatlich in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. So erhielt die Ehefrau nur noch € 30 monatlich an Gehalt, der Rest wurde über die Pkw-Nutzung und die Versorgungsbeiträge vergütet. Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt den Arbeitsvertrag mit der Ehefrau und zweifelte auch den Betriebsausgabenabzug der dadurch bedingten Ausgaben seitens des Ehemanns an.

 

Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch das Finanzgericht abgewiesen. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau zivilrechtlich unwirksam sei. Die Beschäftigung der Ehefrau kann dem Vergleich mit einem Fremdarbeitsverhältnis nicht standhalten. Gerade unter Angehörigen muss aber sichergestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis und die damit verbundenen Leistungen des Arbeitgebers tatsächlich dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Der Fremdvergleich scheiterte in diesem Fall vor allem daran, dass bei einem Arbeitsverhältnis mit einem fremden Dritten jedenfalls eine Mindeststundenzahl festgelegt worden wäre. Zudem war die Fahrzeugüberlassung nicht fremdüblich, da sie weder vertraglich geregelt war, noch für die Aufgaben der Ehefrau als Bürokraft notwendig gewesen wäre. Damit konnten auch die Kosten für den von ihr gefahrenen Pkw nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Fazit: Werden Arbeitsverträge zwischen Eheleuten geschlossen, müssen diese für ihre Wirksamkeit sowohl inhaltlich als auch nach ihrer Ausführung so gestaltet sein wie auch unter Fremden üblich.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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