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ZUSCHLÄGE BEI TEILZEITARBEIT

Arbeitsrecht

Teilzeitbeschäftigte dürfen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden. Dieser Grundsatz aus dem Gesetz zur Teilzeitarbeit (TzBfG) führt dazu, dass auch Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit, also Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts vergütet bekommen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich gleich in mehreren Fällen mit diesem Thema. In einem Fall klagte eine stellvertretende Filialleiterin, die in Teilzeit in der Systemgastronomie beschäftigt ist. In ihrem Betrieb regelt ein Manteltarifvertrag die Vergütung von Mehrarbeit. Zudem wurde für die Mitarbeiterin eine Jahresarbeitszeit festgelegt.

 

Trotz der Tatsache, dass der Tarifvertrag eine Vereinbarung zu Mehrarbeitszuschlägen enthält, wurden diese der betroffenen Teilzeitmitarbeiterin nicht gewährt. Sie klagte diese daraufhin mit Erfolg ein. Überstunden bei Teilzeit. Die Arbeitgeberin erklärte die unterlassene Auszahlung der Mehrarbeitszuschläge damit, dass unterhalb der Arbeitszeiten einer Vollzeitkraft Mehrarbeit nicht für die Bezahlung relevant sei. Diese Begründung konnte das Gericht jedenfalls nicht überzeugen. Ist eine Jahresarbeitszeit vereinbart und gehen die geleisteten Stunden eines Mitarbeiters über die vereinbarten Arbeitsstunden hinaus, hat dieser Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf die durch die Mehrarbeit entstehenden Zuschläge.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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