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WIE KURZ DARF EIN TESTAMENT SEIN

Erbrecht

Testament. „A soll mein Testamentsvollstrecker werden, Vertreter B. Dafür bekommen sie 5 %. Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten einer Organi- sation in der Stadt Y. C soll unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht erhalten. Frau M in der Stadt N erhält € 20.000. 24.4.2015 (Vor- und Familienname).“

Was sich auf den ersten Blick wie eine Sachaufgabe liest, ist in Wahrheit ein Testament. Der Verstorbene bestimmte neben einem Testamentsvollstrecker vorsorglich einen möglichen Vertreter. Darüber hinaus beauftragte er den Testamentsvollstrecker mit der Errichtung einer Stiftung zugunsten einer Kinderpalliativstation. Die Mutter und die Geschwis- ter des Verstorbenen wandten sich gegen diese Auslegung des Testaments. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste das Schriftstück daraufhin auslegen. Wirksame Erbeinsetzung.

 

Nach Ansicht des Gerichts wollte der Erblasser sein Vermögen mit Ausnahme zweier Positionen - dem Wohnrecht und den € 20.000 - einer noch zu gründenden Stiftung zukommen lassen. Da der Erblasser keinen Betrag festgelegt hat, der der Stiftung zukommen soll, kann das Testament nur dahingehend verstanden werden, dass die Stiftung alles erhalten soll, was nach Einräumung des Wohnrechts und Auskehrung der € 20.000 übrig bleibt. Das Testament erfüllte auch die vom Gesetz geforderten Formpflichten. Damit wurden die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlos- sen. Allein die Mutter des Verstorbenen hatte Anspruch auf den Pflichtteil.

Fazit: Es ist ratsam, ein Testament so genau und eindeutig wie möglich zu formulieren. Nur so kann vermieden werden, dass am Ende Gerichte darüber zu befinden haben, was der Verstorbene wollte.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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