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EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE ALS WERBUNGSKOSTEN

Einkommensteuerrecht

Kosten für die Einrichtung eines doppelten Haushalts können als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie zählen nicht zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten.

Wegen beruflicher Tätigkeiten außerhalb des Familienwohnsitzes begründete ein Ehemann einen weiteren Haushalt am Ort seiner Arbeitsstätte. Er mietete hierfür eine 2-Zimmer-Wohnung an und machte im Streitjahr für 7 Monate Aufwendungen in Höhe von € 10.325 geltend. Der Kostenblock enthielt neben Miete, Strom und Telefon auch die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Das Finanzamt erkannte alle erklärten Posten mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten an. Obergrenze nur bei Unterkunftskosten.

 

Auf den Einspruch des Steuerpflichtigen übernahm das Finanzamt schließlich auch einen Teil der Einrichtung als Werbungskosten. Die Übernahme aller Einrichtungskosten lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass Unterkunftskosten nach dem Einkommensteuergesetz nur bis monatlich € 1.000 als Werbungskosten anerkannt werden. Das Ehepaar wandte sich an das Finanzgericht. Das Gericht stellte klar, dass Einrichtungskosten unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sind. Die Entscheidung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.

Fazit: Einrichtungsgegenstände sind bei der Obergrenze für Unterkunftskosten nicht miteinzubeziehen

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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