Erbrecht
Ist ein Testament zu unbestimmt formuliert und ist der Wille des Verstorbenen nicht klar erkennbar, ist die Erbeinsetzung unwirksam. Das Oberlandesgericht Köln zog aus diesen Gründen einen bereits ausgestellten Erbschein wieder ein.
Ein kinderloses Ehepaar verstarb nacheinander. Beide Ehepartner hinterließen jeweils einen Bruder. Beide sahen sich nach dem Tod des Letztverstorbenen als Alleinerben nach dem Testament an und behaupteten, die zuletzt verstorbene Frau betreut und gepflegt zu haben. Im Zuge der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln stellte sich jedoch heraus, dass das Testament insgesamt zu unbestimmt formuliert war und keiner von beiden wirksam als Erbe eingesetzt wurde.
Auszug aus dem Testament: Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein. ... Der Bruder des zuerst verstorbenen Ehemanns reklamierte das Erbe für sich, da er sich nach dem Tod des Bruders um die Organisation von dessen Beerdigung gekümmert habe, Schriftverkehr übernommen und die Erblasserin psychisch unterstützt habe.
Nach Erteilung des Erbscheins an den Bruder des Ehemanns meldete sich auch der Bruder der Ehefrau und behauptete, er hätte sich um seine zuletzt verstorbene Schwester gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten. Das
Gericht sah letztlich keinen von beiden als Alleinerben an. Es war der Ansicht, dass die Begriffe „begleiten“, „pflegen“ und „zuletzt“ im Testament zu unbestimmt seien. Eine eindeutige Erbeinsetzung sei allein mit diesen Kriterien nicht zu erkennen.
Zwar muss ein Testament die bedachte Person nicht namentlich nennen, jedoch muss sie aus der Formulierung des Testaments zuverlässig festgestellt werden können. Unklar ist bereits, was genau unter „pflegen“ verstanden werden sollte. Nachdem die Erblasserin auch einen Pflegedienst hatte, der sie zweimal wöchentlich besuchte, könnte auch dieser als Erbe anzusehen sein. Jedenfalls waren die jeweils vorgebrachten Tätigkeiten der Brüder nicht unter den Begriff Pflege zu fassen. Als ebenfalls zu unbestimmt wurde die Formulierung des „Begleitens“ angesehen. Auch bei diesem Begriff sei nicht klar, welche Tätigkeiten hierunter fallen, so das Gericht. Am Ende sah sich das Gericht aufgrund des unbestimmt formulierten Testaments weder in der Lage, dem einen, noch dem anderen Bruder den Erbschein zu erteilen.
Fazit: Immer wieder zeigt sich, wie wichtig es ist, ein Testament sorgfältig zu formulieren. Damit sich die Mühe, die mit dem Schreiben eines Testaments verbunden ist, am Ende auch lohnt, ist eine Beratung im Vorfeld zu empfehlen. So kann verhindert werden, dass vermeintlich eindeutige Formulierungen aus Sicht des Erblassers am Ende vor Gericht als ungültig angesehen werden.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH