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UMSATZSTEUER TEMPORÄR GESENKT

Umsatzsteuer

Die Regierung hat am 03.06.2020 verkündet, temporär vom 01.07. bis 31.12.2020 den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % abzusenken. Das sollten Sie beachten:

Für die Entstehung der Steuer ist maßgebend, wann der Umsatz ausgeführt worden ist.
Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erworben hat. >> Sonstige Leistungen (z.B. Beratungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. >> Bauleistungen sind mit Abnahme durch den Erwerber ausgeführt. >> Eine Teilleistung gilt als ausgeführt, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt, dies so vereinbart wurde und diese gesondert abgenommen und abgerechnet wird. >> Dauerleistungen (Jahreskarten, Wartungsverträge) gelten unabhängig vom Zahlungszeitpunkt erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt.

Was tun bei unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer?
Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz, erbringt er aber die Leistung zwischen dem 01.07. und 31.12., hat er zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. Solange er die Rechnung nicht berichtigt, schuldet er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger kann nach Ablauf einer Schonfrist bis 31.07. eine unrichtig zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

 

Gutscheine
Für die Entstehung der Steuer ist zu unterscheiden: Beim sog. Einzweckgutschein ist die Steuer sofort bei Verkauf fällig, beim Mehrzweckgutschein erst bei Einlösung. Für Restaurants gibt es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung für Speisen von 19 % auf 5 % bis Mitte nächsten Jahres nur noch Mehrzweckgutscheine.

Langfristige Verträge
Daueraufträge oder Lastschrifteinzüge sind ab 01.07.2020 anzupassen. Bei Miet- und Leasingverträgen ist ein entsprechender Nachtrag zum Vertrag mit dem geänderten Umsatzsteuerausweis zwingend.

Sonderfall Bauleistungen
Hier liegen meistens die Voraussetzungen einer Teilleistung nicht vor. Es werden zwar oft wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, meist fehlt es aber an einer Vereinbarung zur teilweisen Abrechnung und Abnahme der Teilleistungen. Bei früheren Steuersatzänderungen wurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Inkrafttreten der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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