Umsatzsteuer
Wird ein Vorschuss in bar zwar quittiert, aber ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und der Betrag nicht bei der Schlussrechnung abgezogen, ist der zugrundeliegende Werkvertrag nichtig. Die Gewährleistungspflicht entfällt damit.
Um Schwarzarbeit zu unterbinden, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, beide Vertragsparteien in die Verantwortung zu nehmen. Lässt sich ein Besteller auf Schwarzarbeit ein, kann er sich nicht auf Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung berufen.
Ordnungsgemäßer Vorschuss
Das OLG Schleswig beschäftigte sich mit dem Fall eines in bar bezahlten Vorschusses von € 3.860, der zwar quittiert wurde, jedoch keine Umsatzsteuer enthielt.
Für das Gericht war es nicht plausibel, warum eine Zahlung dieser Größenordnung nicht überwiesen wurde, noch dazu, weil sich die Kläger das Geld vorher von der Bank geholt hatten. Die Unredlichkeit der Kläger wird spätestens mit der Nichtreaktion auf die Schlussrechnung deutlich, weil dort zum einen nicht wie sonst üblich die Vorschusszahlung in Abzug gebracht wurde. Zum anderen wurde in der Schlussrechnung als Auftragswert nur der Restbetrag (ohne Vorschuss) ausgewiesen, obwohl die Kläger einräumten, dass der Schlussrechnungsbetrag nur unter Berücksichtigung des Vorschusses plausibel war. Spätestens bei Prüfung der Endrechnung hätte dem Kläger auffallen müssen, dass auf den bereits gezahlten Teil des Werklohns keine Steuer ausgewiesen wurde.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH