VORORT EWIV

Sitemap Kontakt

SCHLIESSUNG WEGEN CORONA BEFREIT NICHT VON MIETE

Der Mieter eines Ladengeschäfts muss seine Miete auch dann zahlen, wenn sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Dies entschied das Landgericht Heidelberg.

Der Fall betraf die Filiale eines Einzelhändlers, der einen Mietvertrag über Geschäftsräume unterzeichnet hatte. Laut Vertrag dienten die Räume der Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts mit sämtlichen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Der Vertrag sah einen umsatzabhängigen Mietzins vor. Ausgehend von einer Sockelmiete von € 2500 netto stieg die Miete je nach Umsatz des Mieters auf maximal € 5200 netto an. Aufgrund behördlicher Anordnung musste die Filiale vom 18.3.2020 bis 19.4.2020 geschlossen bleiben. Ein Großteil der Mitarbeiter wurde in dieser Zeit in Kurzarbeit geschickt. Gegenüber dem Vermieter wurde für die beiden halben Monate die Zahlung der Miete verweigert. 
Eingeschränkte Nutzung ist Sache des Mieters. 
Der Vermieter klagte die Miete ein und bekam recht. Das Gericht bestätigte seine Auffassung, dass die 

Schließung aufgrund der Corona-Pandemie den Mieter nicht von der Zahlung der Miete befreit. Die behördliche Anordnung der Schließung begründet keinen Mangel der vermieteten Räume. Der Umstand, dass das Geschäft vorübergehend nicht für Kunden geöffnet werden durfte, war weder der baulichen Beschaffenheit der Räume noch der Lage des Geschäfts geschuldet. Die Schließung war vielmehr grundsätzlicher Art, da durch regen Publikumsverkehr eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Wird der Betrieb wie hier losgelöst von der Beschaffenheit der Mietsache untersagt, fällt dies in den Risikobereich des Mieters. Die Schließungsanordnung führt auch nicht dazu, dass dem Vermieter die Überlassung der Mietsache unmöglich wird und der Mieter aus diesem Grund die Miete verweigern kann. Letztendlich kann sich der Mieter auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, da die Parteien durch die umsatzabhängige Miethöhe bereits eine Risikoverteilung vorgenommen haben.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

« Zurück

Hier finden Sie uns
Die richtige Anfahrt

Steuerberater Torsten Helmbrecht

Otto-Hahn-Str. 11
34369 Hofgeismar

Telefon: 0 56 71 / 9 91 80
Telefax: 0 56 71 / 99 18 - 26
info@steuerberater-helmbrecht.de

↗ Anfahrt