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WIE LANGE MUSS EIN PFLICHTTEILSBERECHTIGTER AUF DETAILS ZUM NACHLASS WARTEN?

Will ein enterbter Ehegatte oder Abkömmling eines Verstorbenen seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, benötigt er in der Regel ein Verzeichnis über den Umfang des Nachlasses. Wie lange sich die Erben damit Zeit lassen dürfen, hat jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Verzeichnis über den Umfang und die Höhe eines Nachlasses ist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unverzichtbar. Dieses gibt Aufschluss über die einzelnen Nachlassbestandteile wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Geldvermögen, Schulden etc.. Während der Pflichtteilsberechtigte zeitnah Einblick wünscht, fehlt es den Erben häufig an Zeit oder am Willen, die Informationen rasch zusammenzutragen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschäftigt sich mit diesem Dilemma. Ein Verstorbener hatte eines seiner Kinder enterbt. Der Enterbte verlangte von seinen Geschwistern daraufhin Auskunft über den Nachlass. Die Erben gaben zwar Informationen, aber nicht in ausreichender Form. 

Acht Monate nach Erbfall ausreichend. Im geschilderten Fall hatten die Erben die gewünschten Informationen über die Verbindlichkeiten auch acht Monate nach dem Tod des Erblassers noch nicht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Aufforderung bereits sechs Monate verstrichen. Ein ausreichend langer Zeitraum, wie die Richter entschieden, selbst dann, wenn sich der Nachlass komplex gestaltet. Im vorliegenden Fall wurden außerdem vom Kläger keine Wertangaben verlangt, sodass auch die Ausführung der Beklagten nicht relevant war, dass die Bewertung von Unternehmen und Grundstücken schwierig sei.

Fazit: Allzu lang dürfen sich Erben nicht mit der Zusammenstellung der Nachlassdetails aufhalten. Wird ein Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt, mutet das Oberlandesgericht dem Pflichtteilsberechtigten sogar eine noch kürzere Wartezeit von drei bis

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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