Zahlt eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Bezüge, kann ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Zu einer solchen Entscheidung gelangte kürzlich der Bundesfinanzhof.
Das Finanzamt hatte einem im Gesundheitsund Sozialbereich tätigen Unternehmen die Gemein- nützigkeit für die Streitjahre 2005 - 2010 aberkannt. Nach erfolglosem Einspruch klagte das Unter- nehmen gegen das Finanzamt. Das zuständige Finanzgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde und gab dem Finanzamt recht. Auch der Gang vor die höchste Instanz, den Bundes- finanzhof (BFH), blieb für das Unternehmen erfolglos. Fremdvergleich ergab Unverhältnis- mäßigkeit. Der BFH begründete den Entzug der Gemeinnützigkeit mit der unverhältnismäßigen Höhe der Geschäftsführerbezüge.
Um herauszufinden, ob Geschäftsführerbezüge für ein gemeinnütziges Unternehmen zu hoch sind,
wurde ein sog. Fremdvergleich vorgenommen. Hierfür wurde dessen Gehalt mit der Gehaltsstruktur anderer Wirtschaftsunternehmen verglichen. Um nur unverhältnismäßige Überschreitungen der üblichen Bezüge herauszufinden, wird ohnehin von einer Bandbreite an angemessenen Bezügen ausgegangen. Nur wenn die obere Grenze dieser Bandbreite um mehr als 20 % überstiegen wird, sind die Bezüge als unangemessen einzustufen. Die Gemeinnützigkeit wird aber erst dann aberkannt, wenn der Verstoß gegen das Verbot von Mittelfehlverwendung mehr als nur geringfügig ist. Die Richter wiesen zudem explizit darauf hin, dass es keinen eigenen Arbeitsmarkt für gemeinnützige Organisationen gebe, sodass der Vergleichsmaß- stab für die Bezüge der gleiche sei wie für Unternehmen der freien Wirtschaft.
Fazit: Die Entscheidung verdient eine weitreichende Beachtung unter Trägern gemeinnütziger Körperschaften und Vereine.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH