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WENN DIE ARZTPRAZIS GEWERBESTEUER ZAHLEN MUSS

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.September 2021 - gegen das Revision zugelassen wurde - entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen und damit gewerbesteuerpflichtig ist, wenn einer der Ärzte für Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleis- tungen am Patienten erbringt.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil die bisher veröffentlichten Zahlen über die Umsatzerlöse der Arztpraxis und des sog. Seniorpartners nicht auffällig “in geringem Umfang” sind. Weiter ist das Urteil beachtenswert, weil es sich wohl auf jede Art von freiberuflicher Tätigkeit übertragen lässt und von Freiberufler/innen-Gesellschaften und ihren Gesellschaftern/innen beachtet werden muss. 

Autor/Textnachweis: Thomas Rösch

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