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Neues zum Dienstwagen

Lohnsteuer

Die bisher starren Regelungen zur Versteuerung der Nutzung von betrieblichen Kfz für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gelockert worden.

Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so liegt nach dem Gesetz ein sogenannter geldwerter Vorteil vor, den er zu versteuern hat. Der Vorteil ist bei Führung eines Fahrtenbuchs anhand der jeweiligen Kosten genau berechenbar. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die private Nutzung pauschal monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) des Kfz zu bewerten. Und zwar unabhängig davon, ob das Auto vom Arbeitgeber neu oder gebraucht gekauft wurde. Steht das Kfz dem Arbeitnehmer auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung, ist nach dem Gesetz pauschal ein monatlicher Zuschlag von 0,03 % des BLP zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, wie oft der Pkw tatsächlich für die Heimfahrten zur Privatwohnung benutzt wurde.
Nachdem mehrere Urteile des obersten deutschen Steuergerichts diese Pauschalierung nicht für rechtmäßig erklärten, hat sich jetzt das Finanzministerium einer freizügigeren Regelung angeschlossen. Nun ist es erlaubt, statt der bisherigen typisierenden Regelung die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen. Die Versteuerung erfolgt dann je Tag mit 0,002 % des BLP.

Dazu hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Die Erklärung hat der Arbeitgeber als Beleg aufzubewahren und kann den Lohnsteuerabzug aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers durchführen.

Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem mtl. Bruttogehalt von 4.000,00 Euro darf ein betriebliches Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 40.000,00 Euro auch zu Privatfahrten nutzen und fährt mit diesem Auto auch nachweislich an 10 Tagen pro Monat von seiner Wohnung zur 30 km entfernten Arbeitsstätte. Ein Fahrtenbuch wird nicht erstellt.
Ein Berechnungsbeispiel finden Sie in der unten stehenden Tabelle.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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