Betriebswirtschaft
Die strikte Einreichung eines amtlichen Vordrucks für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) kann die Finanzbehörde auch mit Zwangsmitteln durchsetzen. So lautet eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Ein Schmied erstellte zur Gewinnfeststellung zulässigerweise eine EÜR. Diese reichte er in Papierform beim Finanzamt ein. Er weigerte sich aber, die Daten auf das amtlich vorgeschriebene Formular, die sogenannte Anlage EÜR zu übertragen. Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses hielt die Forderung des Fiskus für rechtmäßig.
Es sei nachgewiesen, dass die Anlage EÜR maschinelle Abgleiche und Plausibilitätsprüfungen ermögliche. Durch routinemäßige maschinelle Abgleiche könne tatsächlich eine wesentlich bessere Kontrolle erreicht werden als durch eine personelle Bearbeitung. Eine Ungleichbehandlung zu bilanzierenden Steuerpflichtigen sei auch nicht gegeben.
Denn für ab 2012 beginnende Wirtschaftsjahre müssen Bilanzierende ihre Daten nach einem amtlich vorgeschriebenen Format und auch elektronisch an die Finanzämter einreichen.
Die Tatsache, dass EÜRs schon vorher auf amtlichem Formular und ab 2011 zwingend elektronisch vorgeschrieben sind, ist auch nicht zu beanstanden. Denn es ist dem Gesetzgeber erlaubt, Erfahrungen bei der im Gegensatz zur Bilanz wesentlich einfacheren Anlage EÜR zu sammeln.
Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht erreichen
und deshalb nur eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen, werden nur in größeren zeitlichen Abständen einer Betriebsprüfung unterzogen.
Somit sei die Prüfung der Steuererklärung selbst oft die einzige Möglichkeit, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH