Lohnsteuer
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Tankkarte mit Höchstbetrag, ermöglicht das den steuerfreien Bezug von Kraftstoff.
So lautet ein bürgerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs. Die vorher restriktivere Auffassung der Finanzämter wurde damit aufgehoben.
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte ihren Arbeitnehmern eingeräumt, bei einer Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf der Karte waren die Literzahl, eine Kraftstoffsorte und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen in der Tankkarte eine nicht steuerfreie Gewährung von Barlohn.
Dem widersprach der BFH und wertete die Tankkartenbenutzung als steuerfreien Bezug eines Sachgutscheins.
Nach Auffassung des Gerichts wäre weder die Angabe der Literzahl noch die Nennung der Kraftstoffsorte notwendig gewesen.
Denn die Benutzungsmöglichkeit der Tankkarte bleibt eine Sachzuwendung, auch wenn der Arbeitnehmer aus einem bestimmten Angebot eine beliebige Kraftstoffsorte auswählen kann.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH