Ertragsteuer
Sachspenden sind immer wieder Gegenstand für Anfragen von Unternehmern. Die steuerlichen Folgen und Wahlmöglichkeiten werden im Folgenden ausgeführt.
Verbuchung beim Spender
Ein betrieblich erfasster Gegenstand soll einer gemeinnützigen Organisation vermacht werden. Wegen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen ist deshalb eine Entnahme zu buchen. Die Bewertung hat mit dem Teilwert zu erfolgen. Das ist der Wert, den ein gedachter Käufer des gesamten Betriebs für den einzelnen Gegenstand zahlen würde. Der Unternehmer hat auch die
in Euro | Entnahme Buchwert | Entnahme Teilwert |
---|---|---|
Entnahmebuchung | ||
Nettobetrag | 1,00 | 1.000,00 |
19 % auf Teilwert | 190,00 | 190,00 |
Bruttobetrag | 191,00 | 1.190,00 |
Spendenbescheinigung | 191,00 | 1.190,00 |
Möglichkeit, die Sache mit dem meist niedrigeren Buchwert anzusetzen.Bei Umsatzsteuerpflicht unterliegt die Entnahme auch der Umsatzsteuer. Bemessung hierfür ist der Einkaufspreis. Die Entnahme erhöht somit den Gewinn und die zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Gewinnerhöhung wird aber im Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs wieder rückgängig gemacht, soweit die zu beachtenden Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
Ausstellung der Spendenquittung
Erfüllt die empfangende Organisation die Kriterien für gemeinnützige Zwecke, wird eine Spendenquittung erstellt. Diese hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen. Darin ist zu vermerken, dass es sich um eine Sachspende handelt, dass der Gegenstand aus einem Betriebsvermögen entnommen wurde und dass es mit dem Entnahmewert bewertet wurde.
Beispiel: Ein Unternehmer spendet eine mit Vorsteuer erworbene Maschine. Diese hat einen Buchwert von 1 Euro und einen Teilwert = Einkaufswert von 1.000 Euro.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH