Einkommensteuer
Arzt-, Scheidungs-, Heim- und Unterstützungs- kosten sind nur einige Beispiele von Ausgaben, die steuerlich bei Einhaltung der Voraussetzungen und nach Abzug eines Eigenanteils abzugsfähig sind.
Entstehen jemand zwangsläufig größere Kosten als der überwiegenden Mehrheit, können diese steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (agB) abgesetzt werden. Außergewöhnlich sind sie dann, wenn sie durch besondere Verhältnisse veranlasst sind. D. h., sie dürfen nur bei einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anfallen. Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Jedoch unterstellt das Gesetz, dass jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, agB in bestimmter Höhe selbst zu tragen. Aus diesem Grund wird von der Summe der nachgewiesenen Kosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung abgezogen (vgl. hierzu die Angaben in der Tabelle).
Brillen gelten mit einem Amts- oder Vertrauensärztlichen Attest als aussergewöhnliche Belastungen.
Eine Auswahl an außergewöhnlichen Belastungen:
Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Jahreseinkommen von 70.000 Euro hat 4.000 Euro für Arztkosten ausgegeben. Die zumutbare Belastung beträgt nach der anzuwendenden Tabelle 4 % von 70.000 Euro = 2.800 Euro. Somit können 1.200 Euro als agB geltend gemacht werden.
Zumutbare Belastung | |||
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Familienstand | Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro | ||
bis 15.340 | 15.340 bis 51.130 | über 51.130 | |
ledig | 5% | 6% | 7% |
verheiratet | 4% | 5% | 6% |
mit 1 oder 2 Kindern | 2% | 3% | 4% |
mit mehr als 2 Kindern | 1% | 1% | 2% |
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH