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Das ABC der aussergewöhnlichen Belastungen

Einkommensteuer

Arzt-, Scheidungs-, Heim- und Unterstützungs- kosten sind nur einige Beispiele von Ausgaben, die steuerlich bei Einhaltung der Voraussetzungen und nach Abzug eines Eigenanteils abzugsfähig sind.

Entstehen jemand zwangsläufig größere Kosten als der überwiegenden Mehrheit, können diese steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (agB) abgesetzt werden. Außergewöhnlich sind sie dann, wenn sie durch besondere Verhältnisse veranlasst sind. D. h., sie dürfen nur bei einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anfallen. Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Jedoch unterstellt das Gesetz, dass jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, agB in bestimmter Höhe selbst zu tragen. Aus diesem Grund wird von der Summe der nachgewiesenen Kosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung abgezogen (vgl. hierzu die Angaben in der Tabelle).

Brillen gelten mit einem Amts- oder Vertrauensärztlichen Attest als aussergewöhnliche Belastungen.

Eine Auswahl an außergewöhnlichen Belastungen:

  • Krankheitskosten, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch die Verordnung eines Arztes, Heilpraktikers, amtsärztlichen Gutachtens oder die Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse nachgewiesen ist.
  • Altenheim- oder Pflegekosten nach Abzug einer sogenannten Haushaltsersparnis und nur insoweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind.
  • Alternative Behandlungsmethoden wie Homöopathie, Akupunktur, soweit sie durch einen Arzt oder Heilpraktiker erfolgen.
  • Fahrtkosten zum Arzt, zur Therapie und zu sonstigen Behandlungen

 

  • Massagen, soweit sie durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.
  • Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Bandscheibenmatratzen, motorbetriebene Lattenroste und andere medizinische Hilfsmittel, soweitsie durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest als notwendig erachtet werden.
  • Schul- oder Internatsunterbringung von kranken Kindern
  • Zahnärztliche Behandlungen unabhängig vom verwendeten Material und unabhängig von der Höhe der Kosten
  • Asbest- oder Hausschwammsanierungen
  • Beerdigungskosten
  • Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bei Blitz-, Brand- oder Katastrophenschäden
  • Diebstahl von Hausrat und Kleidung
  • Scheidungskosten
  • Unterstützung an Angehörige nur dann, wenn der Empfänger bedürftig ist. Zur Prüfung der Bedürftigkeit gibt es jedoch enge Grenzen hinsichtlich Einkünften, Bezügen und Vermögen des Bedachten.
  • Zivilprozesskosten sind nach der Rechtsprechung absetzbar, was jedoch von der Verwaltung bis zu einer gesetz lichen Neuregelung gestoppt wurde.

Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Jahreseinkommen von 70.000 Euro hat 4.000 Euro für Arztkosten ausgegeben. Die zumutbare Belastung beträgt nach der anzuwendenden Tabelle 4 % von 70.000 Euro = 2.800 Euro. Somit können 1.200 Euro als agB geltend gemacht werden.

Zumutbare Belastung
Familienstand Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro
bis 15.340 15.340 bis 51.130 über 51.130
ledig 5% 6% 7%
verheiratet 4% 5% 6%
mit 1 oder 2 Kindern 2% 3% 4%
mit mehr als 2 Kindern 1% 1% 2%

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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