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Ferrari als Dienstwagen

Einkommensteuer

Ein Ferrari stellt für einen Tierarzt kein Betriebsvermögen dar. ein Ansatz der betrieblich entstandenen Kosten ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg nur in angemessener Höhe möglich.

Der Kläger betrieb eine Tierarztpraxis und leaste hierfür einen 400 PS starken Ferrari Spider. Die Gesamtkosten in einem Zeitraum von 2,25 Jahren beliefen sich auf 98.000 Euro bei einer Gesamtfahrleistung von 6.731 km. Das entsprach 14,56 Euro pro gefahrenen km. Nach dem Gerichtsurteil sind die Kosten eines Kfz als Ausgaben ansetzbar, wenn es Betriebsvermögen darstellt. Das ist hier nach Meinung der Richter nicht der Fall. Nach deren Auffassung liegt auch kein sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen vor,

weil der Ferrari für die Tierarztpraxis keinen erkennbaren Nutzen darstelle.  

Die Prüfung der Angemessenheit
Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind die Kosten jedoch, soweit sie auf betrieblichen Fahrten entstanden sind und soweit sie angemessen sind. Unter diesen Gesichtspunkten sah das Gericht statt der angesetzten 14,56 Euro lediglich einen Betrag von 2,00 Euro pro km als angemessen an.

Fazit: Es ist unklar, ob das Urteil vor dem obersten deutschen Gericht Bestand hat. Die Entscheidung könnte auch durchaus anders ausfallen, wenn der Inhaber einen anderen Beruf und wenn er das Luxusgefährt regelmäßig und dauerhaft benutzt hätte.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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