Einkommensteuer
Mit Anfang des Jahres ist das neue Reisekosten-
recht in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung sollte eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren Reisekosten und mehr Rechtssicherheit sein.
Erste Tätigkeitsstätte
An die Stelle der bisherigen »regelmäßigen Tätig- keitsstätte« tritt der neue Begriff »erste Tätigkeits- stätte«. Steuerliche Auswirkungen hat dies auf die Absetzbarkeit von Fahrtkosten. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit pauschal 0,30 Euro je Entfernungskilometer absetzbar. Für Dienstfahrten dagegen sind Aufwendungen entweder in der tat- sächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit
0,30 Euro je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Wird die Arbeit an der ersten Tätigkeitsstätte aus- geführt, sind i. d. R. keine Verpflegungsmehraufwen- dungen oder Übernachtungskosten absetzbar, bei Dienstreisen dagegen schon.
Neu ist, dass ein Arbeitnehmer nur eine erste Tätig- keitsstätte haben kann, bisher konnten es mehrere sein. Entscheidend für die Feststellung der ersten Tätigkeitsstätte ist nun die arbeitsrechtliche Einord- nung durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei meh- reren Arbeitsorten nämlich bestimmen, welche Arbeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu gelten hat. Tut das der Arbeitgeber nicht, ist die erste Tätig- keitsstätte der Ort, an dem der Arbeitnehmer typi- scherweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Soll der Arbeit- nehmer an mehreren Orten mindestens ein Drittel tätig sein, so gilt die seiner Wohnung am nächsten liegende als erste Tätigkeitsstätte.
Verpflegungsmehraufwendungen
Die bisherigen und neuen Pauschalen sind der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen.
Übernachtungskosten
Wie bisher sind tatsächlich entstandene Über- nachtungskosten für einen Zeitraum von 48 Mona- ten abzugsfähig, jedoch auf das notwendige Maß begrenzt. Danach gilt ein Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich.
Doppelte Haushaltsführung
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte erfordert zukünftig neben dem Innehaben der Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter eine angemessene finanzielle Be- teiligung an den Kosten der Lebensführung. Unterkunftskosten im Ausland sind wie bisher unbe- schränkt abzugsfähig. Für Übernachtungskosten im Inland gilt auch die oben genannte Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Monat.
Fazit: Ob die Neuregelung besser als die bisherige Rechtslage ist, hängt vom Einzelfall ab. Man sollte die Vor- und Nachteile der neuen Regelung deshalb für sich persönlich genau prüfen. Im Zweifelsfall ist es aber das Beste, sich professionellen Rat zu holen.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH