Abgabenordnung
Steuerpflichtige müssen Fehler in ihrer Steuerer- klärung korrigieren, spätestens nach Erhalt des Steuerbescheids.
Ein Ehepaar betrieb seit Jahren zusammen eine Arztpraxis. In der Steuererklärung wurde richti- gerweise für den Ehemann die Hälfte, für die Ehe- frau versehentlich nur ein Viertel des Gewinns eingetragen. Im darauf ergehenden Steuerbescheid fehlte die nicht geringfügige Differenz von 57.000 Euro. Der Fiskus bemerkte den Fehler erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, änderte den Bescheid aber trotzdem, weil er von einer die Frist verlängernden leichtfertigen Steuerverkürzung ausging. Das Ehepaar legte dagegen Einspruch ein. Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuer- gericht, welches der Vorgehensweise eine leicht- fertige Steuerverkürzung testierte, die eine längere Verjährung zur Folge hat.
Erhebliche Abweichungen
Nach Auffassung der Richter sind Angaben in Steuererklärungen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu machen. Es musste sich den Steuer pflichtigen die Frage aufdrängen, weshalb der Gesamtgewinn der Praxis vom Gewinn im Steuerbescheid erheblich abwich. Deshalb haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.
Fazit: Hier sprachen zu viele Argumente für eine gravierende Sorgfaltsverletzung. Wäre die Praxis nicht schon Jahre veranlagt worden, wäre eine Entscheidung zugunsten des Ehepaars möglich gewesen.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH