Einkommensteuer
Ist ein Vertrag zwischen Angehörigen durch die Erzielung von Einkünften bedingt, sollen bei der steuerrechtlichen Prüfung der Fremdüblichkeit großzügigere Maßstäbe angesetzt werden. So
lautet der Tenor eines jüngst ergangenen Urteils
des obersten deutschen Steuergerichts.
Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar für 55.000 Euro. In Höhe des Kaufpreises gewährte
der Vater dem Kläger ein mit 8% zu verzinsendes Darlehen. Diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die minderjährigen Kinder des Klägers ab. Der Darlehensvertrag sah keinerlei Sicherheiten vor, die Zinsen sollten nicht ausbezahlt, sondern jährlich dem Kapital zugeschlagen werden und im Übrigen war der Vertrag durch jede Partei jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht erkannten die Zinsaufwendungen nicht als Betriebs- ausgabe an, weil der Vertrag so unter Fremden nicht üblich ist. Insbesondere bemängelten sie das
Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Künd- barkeit und das Fehlen von Sicherheiten.
Entwarnung durch den BFH
Der Bundesfinanzhof allerdings gab dem Kläger Recht, die Finanzbehörden hätten nach seiner Aus- sage beim Fremdvergleich großzügigere Maßstäbe ansetzen müssen. Denn die Darlehensaufnahme war eindeutig betrieblich veranlasst. Der Fall wurde dennoch nicht endgültig entschieden. Die Finanz- behörden sollen nun prüfen, ob und wann die vorher nur gebuchten Zinsen den Kindern auch ausbezahlt werden.
Aber Vorsicht
Die Richter erwähnten zudem, dass der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Darlehen aus Mitteln gewährt worden wäre, die der Darle- hensnehmer zuvor dem Darlehensgeber geschenkt hätte. Hier legt die Rechtsprechung Wert darauf, dass der Fremdvergleich strikt durchgeführt wird.
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