Arbeitsrecht
Auch bei nicht guter Beurteilung der Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Es muss in erster Linie wahr sein, darf aber keine herabwürdigenden Formulierungen enthalten.
Ein Arbeitgeber weigerte sich, einem ausgeschie- denen Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifizier- tes Zeugnis auszustellen. Der Fall ging bis zum Lan- desarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das den An- spruch des Arbeitnehmers bestätigte: Der Kläger war bei der Beklagten als Maschinenbediener be- schäftigt. Während des 77 Tage dauernden Arbeits- verhältnisses hatte der Arbeitnehmer an 31 Tagen gefehlt, davon 22 infolge Arbeitsunfähigkeit, wovon
4 Tage unentschuldigt waren. Der Arbeitgeber sah sich deshalb außerstande, die berufliche Leistung des Klägers zu beurteilen, indem Aussagen zu Arbeitsbefähigung (Können), Arbeitsbereitschaft (Wollen), Arbeitsvermögen (Ausdauer), Arbeitswei- se (Einsatz), Arbeitsergebnis (Erfolg) und Arbeitser-
wartung (Potential) zu treffen waren. Soweit der
Kläger überhaupt anwesend war, ist nach Auffas- sung des Beklagten sein Verhalten nicht positiv gewesen. Er hatte Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten, was zu drei Arbeitsunfällen führte. Er hatte Anweisungen für die Benutzung des Gabel- staplers nicht eingehalten und dadurch andere Mitarbeiter gefährdet und er hatte Anweisungen zur Bedienung einer Stanze nicht befolgt und dadurch Schäden verursacht.
Das Dilemma zwischen Wahrheit und Wohl- wollen
Die Richter verurteilten den Beklagten dazu, ein zumindest Leistung und Führung enthaltendes qualifizierendes Zeugnis auszustellen. Denn dazu sei der Arbeitgeber auch bei wenigen Arbeitstagen
in der Lage. Das Zeugnis soll darüber hinaus von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeit- nehmer getragen sein und darf ihm das Fortkom- men nicht erschweren.
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