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DISKRIMINIERUNG BEI ÜBERGEWICHT

Arbeitsrecht

Eine im Bewerbungsverfahren auf ihr Übergewicht sehr deutlich angesprochene Bewerberin vermu- tete, dass sie deshalb nicht eingestellt wurde. Sie ging vor Gericht und verlangte Schadenersatz.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Ge- sundheit. Nach einem Einstellungsgespräch schickte die Vorsitzende des Vereins der Bewer- berin eine Mail mit der Frage, was dazu geführt hat, dass sie kein Normalgewicht habe. Und wei- ter: »Im jetzigen Zustand wären Sie natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würden unsere Empfeh- lungen für Ernährung und Sport konterkarieren.« Ein folgendes Schreiben beinhaltete: »Wir fühlten uns … getäuscht, dass aus dem Bewerbungsbild nicht hervorging, welches enorme Übergewicht sie mit sich trägt« und später »was der Grund sein könnte, dass eine gutaussehende junge Frau mit tollen Fähigkeiten und Ideen und dazu in diesem Alter dermaßen figurmäßig entgleist.«

Übergewicht nicht schutzwürdig

Die Klage wurde abgewiesen. Denn das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbiete Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Reli- gion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Richter stellten fest, dass die Benachteiligungsgründe abschließend sind. Keines der Kriterien lag vor, auch nicht das einer Behinderung. Die Klägerin behauptete zwar während des Prozesses, dass der Verein wohl nach ihrer Ansicht eine Fettsucht oder Fettleibigkeit unterstellt hätte, was tatsächlich eine Behinderung wäre. Nach Auffassung des Gerichts gab es dafür aber keine Anhaltspunkte.

Fazit: Zur Vermeidung von Klagen abgelehnter Bewerber sollten sich Arbeitgeber zur Sicherheit jeglicher Äußerungen enthalten.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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