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SUPERSPORTWAGEN ALS BETRIEBSAUSGABE

Körperschaftsteuer

Der Geschäftsführer (GF) einer im Automobilsektor tätigen GmbH wollte zusätzlich zu einem Porsche Cayenne, einem Porsche 911 und einem Merce- des E-Klasse einen weiteren Porsche mit einem Listenpreis von 400.000 Euro betrieblich ansetzen. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg bekam er Recht.

Vollständig aus kohlenstofffaserverstärktem Kunst- stoff hergestellt war ein Supersportwagen, den ein GF als Betriebsausgaben absetzen wollte. Die Leasingsonderzahlung betrug brutto 80.000 Euro, die in 3 Jahren fälligen Leasingraten beliefen sich auf 207.000 Euro. Im Anschluss erwarb er das Fahrzeug für 205.000 Euro und konnte es für 363.000 Euro verkaufen. Nach dem offenbar ord- nungsgemäßen Fahrtenbuch wurden während der maßgeblichen Nutzungsdauer zwar nur zwischen 18% und 38% als Betriebsausgaben geltend ge- macht. Auch das missfiel jedoch dem Betriebsprü- fer. Er verweigerte den Kostenansatz, weil es sich um ein zum Renneinsatz geeignetes Sondermodell handelt, welches die Kosten der Lebensführung berührt und diese darüber hinaus nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzuse- hen sind.

Finanzgericht pro Steuerpflichtigen
Die angerufenen Richter hatten zu prüfen, ob es sich bei den Aufwendungen um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben handeln könne. Darunter erfasst

werden Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwe- cke. Zu letzteren zählen auch Rennwagen, außer die zugehörigen Kosten sind nachweisbar nicht zu Repräsentationszwecken, zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung erfolgt. Solche privaten Gründe sah das Gericht hier nicht. Das Gericht erachtete die Kosten aber auch nicht als unange- messen. Das ist dann der Fall, wenn ein ordent- licher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwen- dungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. In die Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind bei Beurteilung der Bedeutung des Repräsenta- tionsaufwands für den Geschäftserfolg die Üb- lichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuzie- hen. Nach Beurteilung all dieser Kriterien sahen die Richter keine Unangemessenheit und er- kannten die Kosten als Betriebsausgaben an.

Aber Vorsicht
Die Richter betonen ausdrücklich, dass es in solch strittigen Situationen keine generelle Freizeich- nung gibt, hier muss jeder Einzelfall geprüft wer- den.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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