Einkommensteuer
Zahlt ein Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt an seinen Arbeitgeber, mindert dieses den Wert seines geldwerten Vorteils der Kfz-Nutzung.
Ein Arbeitnehmer fuhr einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte. Hierfür führte er ein Fahrtenbuch. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung nach der im Gesetz festgehaltenen 1%-Regelung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03%-Regelung, beide bezogen auf den Lis- tenpreis des Fahrzeugs. Dabei kam ein geldwerter Vorteil von 8.554,32 Euro heraus. Für die private Nutzung des Kfz bezahlte er seinem Arbeitgeber umgerechnet jährlich ein Nutzungsentgelt in Höhe
von 6.033,72 Euro, weshalb per Saldo ein Betrag von 2.520,60 Euro versteuert wurde.
Arbeitnehmer rechnete anders
Der Arbeitnehmer rechnete in seiner Einkommen- steuer anders und ermittelte den geldwerten Vor- teil seiner Kfz-Nutzung anhand eines Fahrten- buchs. Er ermittelte hierfür den prozentualen Anteil seiner Privatfahrten und rechnete diese auf die Gesamtkosten des Kfz um. Den so entstandenen Wert seiner privaten Nutzung von 6.981,49 Euro machte er als Werbungskosten geltend. Das Fi- nanzamt ließ aber eine Minderung nur bis zur Hö- he des versteuerten Saldos (2.520,60 Euro) zu. Dieses Vorgehen war laut dem zuletzt entschei- denden Bundesfinanzhof auch korrekt.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH