Arbeitsrecht
Die Benennung seines Chefs als soziales A…loch kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei einem Familienbetrieb eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So entschied kürzlich das Landes- arbeits- gericht Schleswig-Holstein.
Ein 62-jähriger war bei einem kleinen Gas- und Wasserinstallationsbetrieb seit 23 Jahren be- schäftigt. Er äußerte, dass der Geschäftsführer gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater und früherer Geschäftsführer ihm gegenüber wie ein A…benommen habe. Auf die Aufforderung des Monteurs in einem gereizten Wortwechsel, ihn doch zu kündigen, antwortete der Chef: Damit wir dann als soziale A…löcher dastehen. Es folgte als Antwort des Arbeitneh- mers, dass die Firma das sowieso schon sei. Dem folgt eine dreitägige Freistellung von der Arbeit. Als der Arbeitnehmer sich auch dann noch nicht ent- schuldigt hatte, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Dagegen wehrte sich der Monteur und ging vor Gericht.
Über die Zumutbarkeit eines Arbeitsverhält- nisses
Ein Arbeitsverhältnis kann nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dabei kommt es darauf an, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhält- nisses unzumutbar ist. Eine fristlose Kündigung dient der Vermeidung zukünftiger Vertragsverletz- ungen. Grobe Beleidigungen können nach Aus- sage des Gerichts eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei müssen aber alle Umstände beachtet werden. Von Bedeutung sind hier der betriebliche bzw. branchenübliche Umgangston und inwieweit eventuell der Arbeitgeber die Aus- einandersetzung mitverursacht hat. Im vorliegen- den Fall zeigt das Verhalten des Klägers ein hohes Risiko weiterer Vertragsverletzungen. Er war auch nicht einsichtsfähig. Aus all diesen Gründen wurde die fristlose Kündigung für wirksam angesehen.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH