Vorsorge
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, tut dies meist, um zu verhindern, dass eines Tages ein Gericht einen noch unbekannten Betreuer bestellt. Stellt sich aber heraus, dass der Bevollmächtigte unzuverläs- sig ist, kann trotzdem eine Betreuung angeordnet werden.
Eine ältere Dame bestellte ihre beiden Töchter und ihren Sohn notariell als Bevollmächtigte, wobei sie festlegte, dass immer zwei der Bestellten gemein- sam zur Vertretung berechtigt sind. Die beiden Töchter beabsichtigten, sich in ihrer Stellung als Bevollmächtigte das Eigenheim der Mutter sowie weitere Grundstücke unentgeltlich zu übertragen. Der Bruder redete daraufhin auf seine inzwischen an Demenz erkrankte Mutter ein. Daraufhin sprach die Mutter einen Widerruf der Vollmachten ihrer Töchter aus, letztendlich wurden die Grundstücke allerdings doch auf die Töchter übertragen.
Weshalb? Die Mutter machte ihren Widerruf wieder rückgängig. Dass dies grundsätzlich möglich ist, ist gesetzlich geregelt. Wer unter einer Drucksituation wie einer Drohung oder einer Täuschung eine Aus- sage tätigt, kann diese später wieder anfechten. Widerruf der Vollmacht wirksam. Gegen diese Auffassung zog der Sohn vor den Bundesgerichts- hof (BGH). Die dortigen Richter sahen die Äußer- ungen des Sohnes nicht als Drohung und damit keine wirksame Anfechtung des Widerrufs der Vollmacht an. Zudem habe sich das Landgericht nach Ansicht des BGH nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Töchter überhaupt dazu geeignet sind, die Vollmacht zum Wohle der Mutter auszuüben.
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