Einkommensteuer
Immer öfter werden Lebensversicherungen vor dem Ende der Laufzeit zurückgekauft. Wir zeigen Ihnen, wann etwaige Verluste steuerlich geltend gemacht werden können.
Überschüsse aus ab 1.1.2005 privat abgeschlossenen Lebensversicherungen müssen versteuert werden. Der Steuerpflicht unterliegt der Differenzbetrag zwischen der Auszahlung der Versicherung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Läuft die Versicherung mindestens 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, sind 50 % des Differenzbetrags zu versteuern, andernfalls unterliegt der volle Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer.
Negativer Differenzbetrag
Werden Versicherungen vor dem regulären Ende der Laufzeit gekündigt, erhält man aber oft
weniger zurück als man einbezahlt hat.
Analog der vollen Versteuerung eines positiven Unterschiedsbetrags darf ein daraus erzielter Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Der entstandene Negativbetrag ist aber nicht mit positiven anderen Einkünften auszugleichen.
Er darf nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Sollte der Verlust höher sein als die im laufenden Jahr angefallenen Kapitalerträge, kann der übersteigende Betrag in zukünftigen Jahren von etwaigen positiven Einkünften abgezogen werden.
Fazit: Bei jedem Rückkauf einer Lebens- versicherung sollte geprüft werden, ob ein eventueller Verlust steuermindernd angesetzt werden kann.
Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH